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Unsere AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Warenverkauf

1. Geltung

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.

2. Vertragsschluss

a) Unsere Angebote sind unverbindlich, d.h. es handelt sich nicht um Vertragsanträge, sondern lediglich um unverbindliche Aufforderungen an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben. Solange wir dem Kunden keinen Vertragsantrag gemacht haben bzw. einen Vertragsantrag des Kunden angenommen haben, bleibt der anderweitige Verkauf der Ware vorbehalten.

b) Bei Software werden automatisch die Beschränkungen der Lizenzbedingungen sowie die einschränkenden Nutzungs- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers mit vereinbart, wenn der Kunde auf diese hingewiesen worden und ihm die Möglichkeit verschafft worden ist, in zumutbarer Weise von diesen Kenntnis zu erhalten.

3. Preise und Zahlung

a) Sofern sich aus einer schriftlichen Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis entweder sofort in bar oder per Rechnungslegung zu zahlen. Soweit Leistungen gegen Rechnung erfolgen, ist der Rechnungsbetrag sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

b) Sämtliche Preise verstehen sich ab unserem Firmensitz ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Versenden wir auf Wunsch des Kunden die Ware so werden Liefer- und Transportkosten gesondert berechnet. Angebote und Rechnungen verstehen sich stets zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Alle Preise gelten in EURO.

4. Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung

a) Tritt beim Kunden eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- und Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Lieferungen oder schleppender Zahlungsweise, so sind wir vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen und unsere Leistungen bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. In jedem Fall werden unsere sämtlichen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig. Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Zahlungsrückstand nicht zu vertreten hat.

b) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Der Kunde kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die entweder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Lieferung, Annahmeverzug

a) Bei einer von uns nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren und seine bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten. Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich gekennzeichnet haben. Ist der Kunde Kaufmann, so ist die Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.

b) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z. B. Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Streik und Aussperrung, Mangel an Material, Energie, Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen (auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten) verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch diese Umstände gehindert werden, die Lieferfrist um eine angemessene Zeit. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich hierüber benachrichtigt.

c) Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Kunden voraus.

d) Bei Nichtabholung einer vom Kunden abzuholenden Neuware oder bei verweigerter Annahme sind wir berechtigt, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung zur Abholung mit angemessener Frist die Erfüllung des Vertrages abzulehnen und Schadensersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises zu verlangen. Der Schadensbetrag kann höher oder niedriger angesetzt sein, wenn eine Partei einen höheren oder niedrigen Schaden nachweist.

e) Bei einem Reparaturauftrag hat der Kunde das Reparaturgut zum vorgesehenen Termin abzuholen. Erfolgt die Abholung trotz schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht, geht das Reparaturgut in unser Eigentum über. Der Kunde hat den uns durch die Nichtabholung entstehenden Schaden zu ersetzen.

6. Gefahrenübergang

Der Gefahrübergang erfolgt bei Lieferungen an Unternehmer mit der Warenübergabe, beim Versendungsverkauf mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Bei Lieferungen an Verbraucher geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auch im Falle des Versendungskaufs erst mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

7. Eigentumsvorbehalt

a) Alle unsere Lieferungen erfolgen unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus dem Liefervertrag sowie solcher, die im Zusammenhang mit dem Kaufobjekt stehen, befriedigt worden sind. Ist der Käufer Kaufmann, so geht das Eigentum auf ihn über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns getilgt hat.

b) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

c) Ein Weiterverkauf ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den Erwerber in Höhe des uns zustehenden Kaufpreisanspruchs an uns ab und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch werden wir die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden erfolgt stets für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Kunde Alleineigentümer werden, räumt er uns bereits jetzt das Miteigentum im Verhältnis der genannten Werte ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für uns. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.

e) Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Wir können in einem solchen Fall die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Wir sind dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderung auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Kunden gegen die Warenempfänger einzuziehen.

f) Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen angemessenen Teil der Sicherungsrechte freigeben.

g) Im Verkehr mit Unternehmern ist die während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in unserem Eigentum stehende Ware vom Kunden gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

8. Gewährleistung

a) Wird eine gebrauchte Sache verkauft, verjähren die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln an der Sache in einem Jahr ab Übergabe an den Kunden, sofern es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Handelt der Kunde bei dem Kauf in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, so ist eine Haftung für Sachmängel beim Verkauf gebrauchter Sachen ausgeschlossen und beim Verkauf neuer Sachen auf ein Jahr begrenzt. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gelten auch nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sofern unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen Im Übrigen richten sich die Ansprüche des Käufers wegen Mängeln an der Kaufsache nach den gesetzlichen Regelungen, soweit sich aus dem Nachstehenden nichts anderes ergibt.

b) Im kaufmännischen Geschäftsverkehr setzen Mängelansprüche voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

c) Ist der Kunde Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung ist durch uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

d) Bei Software gelten die einschränkenden Lizenz- und Gewährleistungsbestimmungen des jeweiligen Herstellers nach Maßgabe von Punkt 2 b) dieser AGB als ergänzend vereinbart.

e) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, wenn das Produkt bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hatte. Nicht von der Gewährleistung umfasst sind daher Mängel und Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass der Kunde die Vorschriften über Installation, Hardware- und Softwareumgebung sowie Einsatz und Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat; es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Mängelansprüche bestehen auch nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Haftungsansprüche.

9. Garantie, Abwicklung von Fremdgarantien

a) Wird dem Kunden über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus eine Garantie gewährt, so kann er vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Zusage aus dieser Garantie keine Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz herleiten sondern nur Ansprüche auf Nachbesserung. Auch kann er hieraus keinen Anspruch auf kostenlosen Austausch gegen Neuware oder auf Ersatzgeräte für die Zeit der Reparaturdauer herleiten. Die Garantiefrist beginnt mit der Übergabe der Ware an den Kunden und wird durch Nachbesserung nicht unterbrochen oder gehemmt. Ohnehin bestehende gesetzliche Ansprüche werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

b) Soweit der Hersteller auf das verkaufte Produkt eine Garantie gewährt, ist dies ein freiwilliges Leistungsversprechen des Herstellers. Herstellergarantien begründen daher für uns keinerlei Verpflichtung. Im Garantiefall ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die Ansprüche aus der Garantie gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, wobei sich die Einzelheiten ausschließlich aus dessen Garantiebedingungen ergeben. Gegen eine Aufwandspauschale sind wir aber bereit, die Garantieabwicklung mit dem Hersteller im Auftrag des Kunden durchzuführen. Hierzu bedarf es jeweils eines gesonderten Auftrags des Kunden.

10. Schadensersatz

a) Wir haften gegenüber dem Kunden für Schäden, die wir, unsere gesetzlichen Vertreter, sonstige Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen in Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn Pflichten verletzt werden, die für die Erfüllung und Erreichung des Vertragszweckes wesentlich sind (Kardinalpflichten). Soweit eine Haftung dem Grunde nach besteht, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt. Sofern unsere vertragliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

b) Der Kunde trägt selbst die Verantwortung dafür, dass eine aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verlorengegangenen Daten gewährleistet ist. Bei Verlust von Daten haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für unsere Dienstleistungen

Der technische Support erbringt Dienstleistungen auf Arbeitszeit-, Material- u. Wartungsbasis an EDV-Geräten. Dienstleistungen werden gemäß den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Aufträge über Dienstleistungen kommen erst nach erteiltem Auftrag durch den Kunden oder dessen Beauftragten und nach Annahme durch uns zustande.

11. Leistungsumfang

Unsere Dienstleistungen werden auf Anforderung des Kunden nach dem jeweiligen Stand der Technik erbracht. Hierzu werden Testprogramme, Spezialwerkzeuge und Testgeräte eingesetzt. Zur Diagnose und Beseitigung von zeitweise auftretenden (intermittierende) Fehlern können wiederholte Dienstleistungen erforderlich werden.

12. Preise

Dienstleistungen, Anfahrt bzw. Reisekosten, Lizenzen sowie eingesetzte Materialien, anfallende Kosten für Verpackung und Fracht werden nach unseren jeweils gültigen Preis berechnet. Bei Dienstleistungen, die auf Verlangen des Kunden vorzeitig unterbrochen wurden oder bei Anforderungen, die nachträglich widerrufen wurden, werden alle bereits angefallenen Aufwendungen wie Arbeitszeit, Fahrzeit, verbrauchte Ersatzteile berechnet. Dies gilt auch für Arbeitszeiten und von Kunden zu vertretende oder mit ihm vereinbarte Wartezeiten einschließlich der Zeit, die für die Beschaffung von Wartungsteilen, Werkzeugen, Testeinrichtungen und eingesetzten Teilen sowie für die Feststellung und Behebung intermittierender Fehler benötigt wird. Die Erstellung eines Reparaturkostenvoranschlages wird nach anfallender Arbeitszeit zuzüglich evtl. erfolgter Anfahrt berechnet. Rechnungen werden nach Durchführung der Leistung erstellt und sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Sofern sich aus einer schriftlichen Vereinbarung nicht  andere Zahlungsvereinbarungen ergeben. Die Rechnungen verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Alle Preise gelten in EURO.

13. Haftungsbeschränkung Dienstleistungen

(1) Haftungsbeschränkung bei leichter Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet für Schäden, soweit diese
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Auftragnehmer verursacht wurden, oder
b) leicht fahrlässig vom Auftragnehmer verursacht wurden und auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Zwecks des Vertrages gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf (Kardinalspflichten). Kardinalspflichten sind zum Beispiel:
Als Kardinalpflichten bezeichnet man die Hauptpflichten, also die wesentlichen Pflichten, die aufgrund eines Vertrages geschuldet werden. Abzugrenzen hiervon sind die so genannten Nebenpflichten. Als Beispiel kann hier ein Vertrag über die Installation eines Clients oder Servers angeführt werden. Leistungspflicht ist hierbei die Erbringung der Installation. Oder Beispielsweise eine typische Kardinalpflicht einer Softwareentwicklung ist, dass der Vertragsgegenstand (die Software) frei von Sach- und Rechtsmängeln geliefert wird. Besitzt an der verkauften oder lizensierten Software (oder Teilen davon) ein Dritter Urheberrechte, so ist diese Software nicht frei von Rechtsmängeln. Damit hat der Software-Entwickler gegen eine Kardinalpflicht verstoßen und kann nach dem Schuldrecht allgemein für den daraus resultierenden Schaden haftbar gemacht werden. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer der Auftragnehmer haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Im Falle von Abs. 1 Satz 1, Buchstabe b) (leicht fahrlässige Verletzung von Kardinalspflichten) haftet der Auftragnehmer nur begrenzt auf den für einen Vertrag dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schaden.

(3) Mitarbeiter und Beauftragte. Die Haftungsbeschränkungen des Abs. 1 und Abs. 2 gelten auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Beauftragte des Auftragnehmers.

14. Mängelhaftung (Gewährleistung)

(1) Ablehnungsandrohung. Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so kann der Auftraggeber den erfolglosen Ablauf dieser Frist nur dann dazu nutzen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer bei der Fristsetzung mitgeteilt hat, dass der Auftraggeber die Leistung vom Auftragnehmer nach erfolglosem Ablauf der Frist nicht mehr in Anspruch nehmen will, es sei denn die weitere Vertragserfüllung ist unmöglich, dem Auftraggeber unzumutbar oder vom Auftragnehmer endgültig abgelehnt worden.

(2) Rücktritt nur bei Vertretenmüssen. Der Auftraggeber kann wegen einer nicht in einem Mangel des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(3) Teilrücktritt. Tritt der Auftraggeber wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

(4) Verjährung. Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels des Werkes verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlich festgelegten Beginn der Verjährung. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung; bei einer Garantieübernahme gilt dies nur, sofern sich aus der jeweiligen Garantievereinbarung nicht etwas anderes ergibt.

15. Abnahme Regelungen unserer Leistungen (Softwareprojekten)

(1) Bereitstellung zur Abnahme. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Arbeitsergebnisse zur Abnahme bereit und zeigt dem Auftraggeber seine Abnahmebereitschaft an. Gegenstand der Abnahme ist die vertragsgegenständliche Software einschließlich der Dokumentation und aller Schnittstellen. Über die Abnahme erstellt der Auftraggeber ein Protokoll und übergibt dies dem Auftragnehmer.

(2) Abnahmetest. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen unverzüglich – soweit nicht anders vereinbart innerhalb von 14 Werktagen ab Bereitstellung – zu untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels im Abnahmeprotokoll zu rügen. Bei der Abnahme gelten die in der jeweiligen Anlage beschriebenen Abnahmekriterien (Testfälle/Use Cases, Testumgebung/Testdaten, Belastbarkeit/Verfügbarkeit) und Verantwortlichkeiten.

Gibt der Auftraggeber von ihm im Rahmen des Abnahmetests erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test schuldhaft nicht oder nicht vollständig nachkommt, gilt Entsprechendes hinsichtlich der bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbaren Abweichungen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber mit der Mitteilung auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit der Auftragnehmer Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschweigt, kann er sich auf die Regelungen dieses Absatzes nicht berufen.

(3) Erklärung der Abnahme. Der Auftraggeber hat mit Abschluss der Abnahmetests die Abnahme zu erklären bzw. zu verweigern. Ein nur unwesentlicher Mangel berechtigt nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ein wesentlicher Mangel liegt vor, wenn die geschuldete Leistung nicht vertragsgemäß nutzbar ist, sodass der mit ihr nach dem Vertrag verfolgte Zweck nicht oder nur erheblich erschwert erreicht werden kann.

(4) Fiktive Abnahme. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Leistung binnen einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Gleiches gilt für den Fall, dass die Leistung vorbehaltlos bezahlt oder über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen vorbehaltlos genutzt wird.

(5) Teilabnahme. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Teile der abzunehmenden Vertragsgegenstände zu vorgezogenen Teiltests vorzulegen, die der Auftraggeber gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages durchzuführen hat, wenn der Teil in dieser Form einer Beurteilung zugänglich ist. Einmal freigegebene Teile können vom Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt werden, soweit nicht Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt des Teiltests noch nicht erkennen konnte.

16. Mängelhaftung (Gewährleistung) bei Software-Miete/SAAS/Cloud

(1) Keine verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(2) Kündigung wegen Nichtgewährung. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers wegen Nichtgewährung nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Bereitstellung der Leistungen als dauerhaft fehlgeschlagen anzusehen ist.

(3) Selbstvornahme. Das Recht des Auftraggebers zur Selbstvornahme (§ 536a Abs. 2 BGB) ist ausgeschlossen, außer bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person.

17. Einsatz von (Open-Source-)/Dritt-Software und Webservice

Drittsoftware / Open Source Software und externe Webservices. Die vertragsgegenständliche Software kann Drittsoftware beinhalten („Drittkomponenten“) und auf Webservices Dritter zurückgreifen (z. B. Google Maps) („externe Webservices“). Für die Drittkomponenten und externen Webservices können Nutzungs- und Lizenzbedingungen gelten, auf die auch ausländisches Recht Anwendung finden kann. Zudem können Drittkomponenten und externe Webservices sogenannten Open Source Lizenzen unterliegen. Die Nutzungsrechte erhalten Sie dabei ggf. unmittelbar von dem jeweiligen Drittanbieter. Externe Webservices können von den Anbietern eingestellt oder unter geänderten Bedingungen bereitgestellt werden, sodass später Änderungen der vertragsgegenständlichen Software nötig sein können. Auf Drittkomponenten und externe Webservices finden abweichend von diesem Vertrag vorrangig die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittanbieter Anwendung. Jeweils eine Liste aller eingesetzter Drittkomponenten und externer Webservices einschließlich der jeweils geltenden Nutzungs- und Lizenzbedingungen ist bei uns direkt erfragbar.

18. Haftung bei Datenverlust

Sicherungskopien. Dem Auftraggeber obliegt es, Kopien der von ihm bereitgestellten oder durch den Auftragnehmer mit der vertragsgegenständlichen Software verarbeiteten Daten zu behalten bzw. regelmäßig Sicherungskopien anzufertigen. Verletzt der Auftraggeber diese ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet der Auftragnehmer bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen regelmäßigen Datensicherung durch den Auftraggeber aufgetreten wären.

19. Allgemein Lieferzeit

Etwaige Lieferzeit-/ Reparaturzeitangaben sind unverbindlich. Wir sind jedoch bestrebt, den genannten Termin möglichst einzubehalten. Liefer- und Reparaturverzögerungen, die auf Lieferzeiten der Hersteller der Ersatzteile zurückgehen, sind vom Auftragnehmer in keinem Fall zu vertreten. Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

20. Unteraufträge

Wir sind berechtigt, die Ausführung der Reparatur an fachkundige und vertrauenswürdige Dritte zu vergeben, unter Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung. Die Verantwortung für die einwandfreie Ausführung der Reparatur wird hiervon nicht berührt.

21. Hard und Softwarepflege (Wartung, Monitoring)

Für die Pflege (Wartung, Monitoring) von Hard- oder Software bedarf es eines gesonderten Vertrages bzw. einen Auftrag.

22. Datenschutz

Personenbezogene Daten verarbeiten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Datenschutzanforderungen. Für die Auftragsverarbeitung gelten ergänzend unsere Datenschutzregelungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 EU-DS-GVO.

23. Schlichtungsverfahren

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

24. Gerichtsstand und Rechtswahl

a) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder hat er seinen Sitz im Ausland, so wird als Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung sowie als Gerichtsstand unser Firmensitz vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir auch berechtigt sind, am Ort des Kunden zu klagen.

b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des einheitlichen Kaufgesetzes und des Uncitral-Kaufrechts gelten zwischen uns und dem Kunden nicht.

24. Änderungen und Nebenabreden

Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Textform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.

Stand: 18.Juni.2022